§ 277 Geo. Zeitpunkt der Prüfung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung sowie von der Richtigkeit der Gebarung zu überzeugen.

(2) Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen mindestens zweimal im Jahr zu vorher nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung, das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung unter Herstellung eines Abschlusses genau zu prüfen und die Bestände vollständig zu erheben.

(3) Jährlich einmal hat der Revisor (§ 280) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 277 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 277 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 277 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 277 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 277 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 276 Geo.
§ 278 Geo.