Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.Mit der Eintreibung (Paragraphen 224, ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.
(2)Absatz 2Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (Paragraph 29, Absatz 3, Litera f,, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)
(4)Absatz 4Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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