Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:
a)Litera awenn der Betrag eingezahlt wurde;
b)Litera bim Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß Paragraph 232, Absatz 2,, bei Nachlass (Paragraph 9, Absatz 2, GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;
c)Litera cwenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35,, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (Paragraph 225, Absatz 2,);
d)Litera dwenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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