§ 224 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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