§ 212 Geo. Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
    1. 1.Ziffer einsvon der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (Paragraphen 68,, 71 ZPO.);
    2. 2.Ziffer 2bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (Paragraph 70, ZPO.).
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat der Kostenbeamtedie Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, hat der Kostenbeamtedie Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachenin anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsWenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
    1. 1.Ziffer einsvon der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (Paragraphen 68,, 71 ZPO.);
    2. 2.Ziffer 2bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (Paragraph 70, ZPO.).
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat der Kostenbeamtedie Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, hat der Kostenbeamtedie Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachenin anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

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