§ 211 Geo. Wechsel der Zuständigkeit

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gerichtsgebühren sind - ausgenommenWechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.

(2) Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (§ 7 Abs. 1 GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen derdes §§ 212 § 209 Abs. 2 und 213 - unmittelbarbleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG)ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu berechnenverständigen.

(2) In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.

(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.

(4) Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Gerichtsgebühren sind - ausgenommenWechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.

(2) Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (§ 7 Abs. 1 GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen derdes §§ 212 § 209 Abs. 2 und 213 - unmittelbarbleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG)ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu berechnenverständigen.

(2) In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.

(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.

(4) Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).

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