Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsRichter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (§§ 19, 26, 27 JN., §§ 43 bis 47 StPO, §§ 22, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (§ 28 GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des § 23 JN. und § 45 StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworene und Schöffen haben die Anzeige an den Vorsitzenden zu erstatten.Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (Paragraphen 19,, 26, 27 JN., Paragraphen 43 bis 47 StPO, Paragraphen 22,, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (Paragraph 28, GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des Paragraph 23, JN. und Paragraph 45, StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworene und Schöffen haben die Anzeige an den Vorsitzenden zu erstatten.
(2)Absatz 2Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des § 22 Abs. 1 GOG. oder § 44 Abs. 2 StPO zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß § 28 Abs. 2 GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach § 23 JN., § 45 StPO zu erwirken.Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des Paragraph 22, Absatz eins, GOG. oder Paragraph 44, Absatz 2, StPO zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach Paragraph 23, JN., Paragraph 45, StPO zu erwirken.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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