(1) Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (§§ 19, 26, 27 JN., §§ 43 bis 47 StPO, §§ 22, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (§ 28 GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des § 23 JN. und § 45 StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworene und Schöffen haben die Anzeige an den Vorsitzenden zu erstatten.
(2) Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des § 22 Abs. 1 GOG. oder § 44 Abs. 2 StPO zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß § 28 Abs. 2 GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach § 23 JN., § 45 StPO zu erwirken.
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