§ 179 Geo. Vorlageberichte

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Akten über Sachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, sind, wenn das Rechtsmittel nicht schon vom Gericht I. Instanz zurückzuweisen ist, nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gerichte vorzulegen (§ 37 Z 7 GOG.). Wenn gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden oder wenn in einer Sache gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorzulegen sind, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten.

(2) Im Vorlagebericht sind außer der Bezeichnung der Sache Tag und Geschäftszahl der angefochtenen Entscheidung - bei großem Umfange des Aktes auch deren Seitenzahl -, die Bezeichnung des Rechtsmittels (dessen Seitenzahl) und die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Umstände anzugeben. Der aufklärende Bericht, mit dem Rekurse vorzulegen sind (§ 522 Abs. 2 ZPO.), kann sich regelmäßig auf diese Angaben beschränken. Findet sich der Richter nicht veranlaßt, dem Rekurs gegen einen Beschluß des Rechtspflegers selbst stattzugeben so hat er die Gründe hiefür im Vorlagebericht anzugeben (§ 56a GOG.). Zum Vorlagebericht sind die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.

(3) Bei der Vorlage an das Rechtsmittelgericht sind dem Akte die Vollmachten der Parteienvertreter (Verteidiger), ferner alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in I. Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden dieser Art inzwischen ausgefolgt (§ 169), so hat die Geschäftsabteilung sie von den Beteiligten einzufordern und allenfalls den inzwischen vorgelegten Akten nachzusenden. Sind Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände (Beweisgegenstände) vorhanden, die sich nicht leicht dem Akt anschließen lassen, so ist darüber zu berichten, damit das Rechtsmittelgericht wegen ihrer Einsendung allenfalls entsprechende Weisung erteilen kann.

(4) Wenn während des Verfahrens über ein Rechtsmittel das Verfahren I. Instanz im übrigen fortgesetzt werden kann, sind beim Erstgericht die hiezu notwendigen Aktenstücke zurückzubehalten, soweit sie für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von Belang sind; allenfalls sind die erforderlichen Auszüge und Abschriften anzufertigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 179 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 179 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 179 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 179 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 179 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 178 Geo.
§ 180 Geo.