§ 172 Geo. Abgabe an das Aktenlager

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Handlager (§ 171 Abs. 1) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.Die im Handlager (Paragraph 171, Absatz eins,) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.
  2. (2)Absatz 2Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (§ 175 Abs. 1), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (Paragraph 175, Absatz eins,), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.
  3. (3)Absatz 3Aus dem Aktenlager darf ein Akt nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, die außer dem Aktenzeichen und dem Namen des Empfängers auch die Bezeichnung der Sache enthalten muß, zu der der Akt genommen wird. Die Empfangsbestätigung ist an die Stelle des ausgefolgten Aktes einzulegen. Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen, daß für die Ausgabe von Akten aus dem Aktenlager an die Geschäftsabteilungen Listen geführt werden, in denen der Leiter der Geschäftsabteilung die Ausfolgung aus dem Lager, der Leiter des Aktenlagers die Rückstellung der Akten bestätigt.
  4. (4)Absatz 4Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach § 171 Abs. 5 abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach §§ 173 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 177 Abs. 1 dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach Paragraph 171, Absatz 5, abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach Paragraphen 173, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 177 Absatz eins, dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie im Handlager (§ 171 Abs. 1) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.Die im Handlager (Paragraph 171, Absatz eins,) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.
  2. (2)Absatz 2Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (§ 175 Abs. 1), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (Paragraph 175, Absatz eins,), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.
  3. (3)Absatz 3Aus dem Aktenlager darf ein Akt nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, die außer dem Aktenzeichen und dem Namen des Empfängers auch die Bezeichnung der Sache enthalten muß, zu der der Akt genommen wird. Die Empfangsbestätigung ist an die Stelle des ausgefolgten Aktes einzulegen. Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen, daß für die Ausgabe von Akten aus dem Aktenlager an die Geschäftsabteilungen Listen geführt werden, in denen der Leiter der Geschäftsabteilung die Ausfolgung aus dem Lager, der Leiter des Aktenlagers die Rückstellung der Akten bestätigt.
  4. (4)Absatz 4Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach § 171 Abs. 5 abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach §§ 173 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 177 Abs. 1 dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach Paragraph 171, Absatz 5, abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach Paragraphen 173, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 177 Absatz eins, dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).

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