§ 131 Geo. Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 131.Paragraph 131,

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3): In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (Paragraph 129, Absatz 2 und 3):

  1. 1.Ziffer einsAusfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (Paragraph 112, Absatz 3,).
  2. 2.Ziffer 2Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.
  3. 3.Ziffer 3Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4,), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.
  4. 4.Ziffer 4Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.
  5. 5.Ziffer 5Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach Paragraph 493, Absatz 3, vom Richter schriftlich angeordnet werden.
  6. 6.Ziffer 6Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (Paragraph 115, ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.
  7. 7.Ziffer 7Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (Paragraph 234, Ziffer eins,). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.
  8. 8.Ziffer 8Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.
  9. 9.Ziffer 9Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (Paragraph 529, Absatz 3,).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 131.Paragraph 131,

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3): In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (Paragraph 129, Absatz 2 und 3):

  1. 1.Ziffer einsAusfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (Paragraph 112, Absatz 3,).
  2. 2.Ziffer 2Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.
  3. 3.Ziffer 3Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4,), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.
  4. 4.Ziffer 4Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.
  5. 5.Ziffer 5Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach Paragraph 493, Absatz 3, vom Richter schriftlich angeordnet werden.
  6. 6.Ziffer 6Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (Paragraph 115, ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.
  7. 7.Ziffer 7Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (Paragraph 234, Ziffer eins,). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.
  8. 8.Ziffer 8Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.
  9. 9.Ziffer 9Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (Paragraph 529, Absatz 3,).

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