§ 84 GuKG Berufsbezeichnungen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 unddie Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und
    2. 2.Ziffer 2Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Absatz 4,
  2. (1)Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
  3. (2)Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.
  4. (3)Absatz 3Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
  5. (4)Absatz 4EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofernEWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  6. (5)Absatz 5Die Führung
    1. 1.Ziffer einseiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. 2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.
  1. (2)Absatz 2Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  2. (3)Absatz 3Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsDurchführung von Grundtechniken der Pflege,
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
    3. 3.Ziffer 3Körperpflege und Ernährung,
    4. 4.Ziffer 4Krankenbeobachtung,
    5. 5.Ziffer 5prophylaktische Pflegemaßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
    7. 7.Ziffer 7Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
  3. (4)Absatz 4Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsVerabreichung von Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. 3.Ziffer 3Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    4. 4.Ziffer 4Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
    6. 6.Ziffer 6einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  4. (5)Absatz 5Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernIm Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,
    2. 2.Ziffer 2die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    4. 4.Ziffer 4die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 unddie Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und
    2. 2.Ziffer 2Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Absatz 4,
  2. (1)Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
  3. (2)Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.
  4. (3)Absatz 3Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
  5. (4)Absatz 4EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofernEWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  6. (5)Absatz 5Die Führung
    1. 1.Ziffer einseiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. 2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.
  1. (2)Absatz 2Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  2. (3)Absatz 3Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsDurchführung von Grundtechniken der Pflege,
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
    3. 3.Ziffer 3Körperpflege und Ernährung,
    4. 4.Ziffer 4Krankenbeobachtung,
    5. 5.Ziffer 5prophylaktische Pflegemaßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
    7. 7.Ziffer 7Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
  3. (4)Absatz 4Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsVerabreichung von Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. 3.Ziffer 3Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    4. 4.Ziffer 4Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
    6. 6.Ziffer 6einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  4. (5)Absatz 5Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernIm Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,
    2. 2.Ziffer 2die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    4. 4.Ziffer 4die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

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