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(1) Der TätigkeitsbereichPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe umfaßt
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einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher TätigkeitenPflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nurPersonen, die nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlichden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet istführen.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
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(4) Im RahmenEWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen VerrichtungenSchweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für GesundheitsHeimat- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
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(5) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernDie Führung
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(1) Der TätigkeitsbereichPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe umfaßt
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einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher TätigkeitenPflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nurPersonen, die nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlichden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet istführen.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
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(4) Im RahmenEWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen VerrichtungenSchweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für GesundheitsHeimat- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
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(5) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernDie Führung
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