§ 84 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Der TätigkeitsbereichPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe umfaßt

1.

die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und

2.

Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4

einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher TätigkeitenPflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.

(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nurPersonen, die nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlichden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet istführen.

(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.

1.

Durchführung von Grundtechniken der Pflege,

2.

Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,

3.

Körperpflege und Ernährung,

4.

Krankenbeobachtung,

5.

prophylaktische Pflegemaßnahmen,

6.

Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und

7.

Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.

(4) Im RahmenEWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen VerrichtungenSchweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für GesundheitsHeimat- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1.

Verabreichung von Arzneimittelndiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

Anlegen von Bandagenneben der Ausbildungsbezeichnung Name und VerbändenOrt der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(5) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernDie Führung

1.

der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässteiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheitsanderer verwechselbarer Berufs- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

die Möglichkeitanderer als der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist undgesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

4. die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

ist verboten.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.08.2016

(1) Der TätigkeitsbereichPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe umfaßt

1.

die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und

2.

Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4

einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher TätigkeitenPflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.

(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nurPersonen, die nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlichden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet istführen.

(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.

1.

Durchführung von Grundtechniken der Pflege,

2.

Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,

3.

Körperpflege und Ernährung,

4.

Krankenbeobachtung,

5.

prophylaktische Pflegemaßnahmen,

6.

Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und

7.

Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.

(4) Im RahmenEWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen VerrichtungenSchweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für GesundheitsHeimat- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1.

Verabreichung von Arzneimittelndiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

Anlegen von Bandagenneben der Ausbildungsbezeichnung Name und VerbändenOrt der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(5) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernDie Führung

1.

der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässteiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheitsanderer verwechselbarer Berufs- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

die Möglichkeitanderer als der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist undgesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

4. die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

ist verboten.

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