Rechtssatz: Allein der Umstand, dass im Heim der Beschuldigten, welches voll besetzt war, für eine Person im Prüfungszeitraum keine diplomierte Krankenschwester zur Verfügung stand, macht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies unbeschadet des Umstandes, dass die Beschuldigte trotz nachweislicher Versuche, solches Personal zu bekommen, scheiterte, die Kärntner Landesregierung die gesetzlich vorgesehene Verordnung über die personelle Ausstattung gemäß § 7 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz n... mehr lesen...