§ 65 GuKG Spezialisierungen – Ausbildung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung vonAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
    1. 1.Ziffer einsSpezialaufgaben oder
    2. 2.Ziffer 2Lehraufgaben oder
    3. 3.Ziffer 3Führungsaufgaben
    erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,)

  2. (1)Absatz einsSonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,)

  3. (4)Absatz 4Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
  4. (5)Absatz 5Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgabendie entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgabendie entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Paragraph 50, Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. (6)Absatz 6Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    2. 2.Ziffer 2einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    3. 3.Ziffer 3einer sonstigen höheren Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  6. (7)Absatz 7Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
  7. (8)Absatz 8Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 4,

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung vonAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
    1. 1.Ziffer einsSpezialaufgaben oder
    2. 2.Ziffer 2Lehraufgaben oder
    3. 3.Ziffer 3Führungsaufgaben
    erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,)

  2. (1)Absatz einsSonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,)

  3. (4)Absatz 4Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
  4. (5)Absatz 5Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgabendie entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgabendie entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Paragraph 50, Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. (6)Absatz 6Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    2. 2.Ziffer 2einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    3. 3.Ziffer 3einer sonstigen höheren Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  6. (7)Absatz 7Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
  7. (8)Absatz 8Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 4,

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

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