§ 82 GTG Vorsitzender

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 13.07.1994 bis 16.11.2004

Der Vorsitzende der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur.

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