Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
(2)Absatz 2Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:Interessenten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
1.Ziffer einsden Umfang der Daten,
2.Ziffer 2den genauen Zweck der Verarbeitung der Daten sowie
3.Ziffer 3die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten
zu beschreiben.
(3)Absatz 3Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin schriftlich verpflichtet,
1.Ziffer einsden Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,
2.Ziffer 2bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) undbei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GTelG 2012) und
3.Ziffer 3die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen.die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer 2, sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, in seinem IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) verbindlich festzulegen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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