(1) Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (§ 1 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], BGBl. I Nr. 52/2009, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.
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