§ 6 GTelV 2013

GTelV 2013 - Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.

(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

(3) Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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