§ 4 GTelV 2013 Vertraulichkeit

GTelV 2013 - Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

Die in der Anlage 2 angeführten Algorithmen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 GTelG 2012.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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