Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsVerantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
(2)Absatz 2Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.
(3)Absatz 3Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
1.Ziffer einsName oder Bezeichnung der antragstellenden Person,
2.Ziffer 2die postalische und elektronische Erreichbarkeit der antragstellenden Person,
3.Ziffer 3bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
4.Ziffer 4eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller (Anm. 1)erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller Anmerkung 1)erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
5.Ziffer 5die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
6.Ziffer 6sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
7.Ziffer 7allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
8.Ziffer 8Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage) nicht zugeordnet werden können,
9.Ziffer 9einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle,
10.Ziffer 10eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft sowieeine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft sowie
11.Ziffer 11sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 ist, die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 ist, die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.
(4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage um eine neue Rolle erforderlich ist. Er oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Absatz eins, auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage um eine neue Rolle erforderlich ist. Er oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)
(6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn
1.Ziffer einsdie Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
2.Ziffer 2sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
(7)Absatz 7Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, sind mit Bescheid abzuweisen.Anträge, die den Kriterien gemäß Absatz 6, nicht entsprechen, sind mit Bescheid abzuweisen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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