Gesamte Rechtsvorschrift GTelV 2013

Gesundheitstelematikverordnung 2013

GTelV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GTelV 2013 Gegenstand


  1. (1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (Paragraph 2,),
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (Paragraph 3,),
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)
    1. 4.Ziffer 4Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowieKonkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 5, bis 8) sowie
    2. 5.Ziffer 5die Festlegung von Anforderungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).die Festlegung von Anforderungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 9,).
  2. (2)Absatz 2Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).

2. Abschnitt Rollen und Vertraulichkeit

§ 2 GTelV 2013 Rollen


  1. (1)Absatz einsBei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.Bei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Paragraph 5, WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.

§ 3 GTelV 2013 Aktualisierung des Rollenkataloges


  1. (1)Absatz einsVerantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName oder Bezeichnung der antragstellenden Person,
    2. 2.Ziffer 2die postalische und elektronische Erreichbarkeit der antragstellenden Person,
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
    4. 4.Ziffer 4eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller (Anm. 1)erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller Anmerkung 1)erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
    6. 6.Ziffer 6sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
    7. 7.Ziffer 7allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
    8. 8.Ziffer 8Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage) nicht zugeordnet werden können,
    9. 9.Ziffer 9einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle,
    10. 10.Ziffer 10eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft sowieeine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft sowie
    11. 11.Ziffer 11sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 ist, die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 ist, die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage um eine neue Rolle erforderlich ist. Er oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Absatz eins, auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage um eine neue Rolle erforderlich ist. Er oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

  5. (6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
    2. 2.Ziffer 2sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
  6. (7)Absatz 7Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, sind mit Bescheid abzuweisen.Anträge, die den Kriterien gemäß Absatz 6, nicht entsprechen, sind mit Bescheid abzuweisen.

§ 4 GTelV 2013 (weggefallen)


§ 4 GTelV 2013 seit 28.01.2025 weggefallen.

3. Abschnitt eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

§ 5 GTelV 2013 Allgemeines zur Eintragung


  1. (1)Absatz einsDie Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen RegistrierungsstellenDie Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen
    1. 1.Ziffer einsdurch Übermittlung aus Registern (§ 6),durch Übermittlung aus Registern (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2durch Meldung (§ 7) oderdurch Meldung (Paragraph 7,) oder
    3. 3.Ziffer 3durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (§ 8).durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Paragraph 8,).
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den Paragraphen 6, bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 GTelG 2012Die Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, GTelG 2012
    1. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen über
      1. a)Litera adie Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
      2. b)Litera bdie von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
             zu enthalten sowie
    1. 2.Ziffer 2das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Anm. 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin Anmerkung 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012 eingehalten werden.

§ 6 GTelV 2013 Eintragung durch Übermittlung aus Registern


  1. (1)Absatz einsDie Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

§ 7 GTelV 2013 Eintragung durch Meldung


  1. (1)Absatz einsDie Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 22, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

§ 8 GTelV 2013 Eintragung durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin


  1. (1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat vor der erstmaligen Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst die ihm oder ihr von dem Gesundheitsdiensteanbieter übermittelten Daten auf Vorliegen aller Voraussetzungen für die Eintragungen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist der Gesundheitsdiensteanbieter von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in den eHealth-Verzeichnisdienst einzutragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor, ist über die nicht vorgenommene Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19, GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.

§ 9 GTelV 2013 Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes


  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:Interessenten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
    1. 1.Ziffer einsden Umfang der Daten,
    2. 2.Ziffer 2den genauen Zweck der Verarbeitung der Daten sowie
    3. 3.Ziffer 3die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten
    zu beschreiben.
  3. (3)Absatz 3Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin schriftlich verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsden Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,
    2. 2.Ziffer 2bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) undbei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GTelG 2012) und
    3. 3.Ziffer 3die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen.die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer 2, sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, in seinem IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) verbindlich festzulegen.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 10 GTelV 2013 Veröffentlichungen


§ 10.Paragraph 10,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.

§ 11 GTelV 2013 Inkraft- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, außer Kraft. Soweit die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2010, noch in Geltung steht, tritt sie ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gesundheitstelematikverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2012,, außer Kraft. Soweit die Gesundheitstelematikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2010,, noch in Geltung steht, tritt sie ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, § 3 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, 2, 4, 8 und 9 bis 11, Abs. 4, 6 und 7, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, die Überschrift zu § 9, § 9 und § 10 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 5, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und die Anlage 2 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 4, 8 und 9 bis 11, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und die Anlage 2 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Z 34 der Anlage) ist § 2 Abs. 1 bis 31. Juli 2026 nicht anzuwenden.Für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Ziffer 34, der Anlage) ist Paragraph 2, Absatz eins bis 31. Juli 2026 nicht anzuwenden.

Anlagen

Anl. 1 GTelV 2013 Teil 2: Rollen für Organisationen


  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Krankenanstalt
  2. 2.Ziffer 2Sonderkrankenanstalt
  3. 3.Ziffer 3Pflegeanstalt
  4. 4.Ziffer 4Sanatorium
  5. 5.Ziffer 5Selbstständiges Ambulatorium
  6. 6.Ziffer 6Ärztliche Gruppenpraxis
  7. 7.Ziffer 7Zahnärztliche Gruppenpraxis
  8. 8.Ziffer 8Straf- und Maßnahmenvollzug
  9. 9.Ziffer 9Öffentliche Apotheke
  10. 10.Ziffer 10Pflegeeinrichtung
  11. 11.Ziffer 11Mobile Pflege
  12. 12.Ziffer 12Kuranstalt
  13. 13.Ziffer 13Untersuchungsanstalt
  14. 14.Ziffer 14Gewebebank
  15. 15.Ziffer 15Gewebeentnahmeeinrichtung
  16. 16.Ziffer 16Blutspendeeinrichtung
  17. 17.Ziffer 17Rettungsdienst
  18. 18.Ziffer 18Arbeitsmedizinisches Zentrum
  19. 19.Ziffer 19Augen- und Kontaktlinsenoptik
  20. 20.Ziffer 20Hörgeräteakustik
  21. 21.Ziffer 21Orthopädische Produkte
  22. 22.Ziffer 22Zahntechnik
  23. 23.Ziffer 23Gesundheitsmanagement
  24. 24.Ziffer 24Öffentlicher Gesundheitsdienst
  25. 25.Ziffer 25ELGA-Ombudsstelle
  26. 25a.Ziffer 25 aeHealth-Servicestelle
  27. 26.Ziffer 26Widerspruchstelle
  28. 27.Ziffer 27Patientenvertretung
  29. 28.Ziffer 28Sozialversicherung
  30. 29.Ziffer 29Krankenfürsorge
  31. 30.Ziffer 30Gesundheitsversicherung
  32. 31.Ziffer 31Verrechnungsservice
  33. 32.Ziffer 32IKT-Gesundheitsservice
  34. 33.Ziffer 33Primärversorgungseinheit
  35. 34.Ziffer 34Medizinproduktehersteller
  36. 35.Ziffer 35Gesundheitsberatung 1450
  37. 36.Ziffer 36Ärztlicher Bereitschaftsdienst
  38. 36a.Ziffer 36 aÄrztebereitstellungsdienst gemäß § 45 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998Ärztebereitstellungsdienst gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
  39. 37.Ziffer 37Telemedizinischer Dienst
  40. 38.Ziffer 38National Contact Point (NCP)
  41. 39.Ziffer 39Schulgesundheitspflege

Anl. 2 GTelV 2013 (weggefallen)


Anl. 2 GTelV 2013 seit 28.01.2025 weggefallen.