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(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
(2) Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben beim Bundesminister für Gesundheit die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
1. | den Umfang der Daten, | |||||||||
2. | den genauen Zweck der Verwendung der Daten sowie | |||||||||
3. | die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten | |||||||||
zu beschreiben. |
(3) Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit schriftlich verpflichtet,
1. | den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren, | |||||||||
2. | bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) und | |||||||||
3. | die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen. |
(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
(2) Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben beim Bundesminister für Gesundheit die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
1. | den Umfang der Daten, | |||||||||
2. | den genauen Zweck der Verwendung der Daten sowie | |||||||||
3. | die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten | |||||||||
zu beschreiben. |
(3) Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit schriftlich verpflichtet,
1. | den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren, | |||||||||
2. | bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) und | |||||||||
3. | die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen. |