§ 9 GTelV 2013 Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.

(2) Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben beim Bundesminister für Gesundheit die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:

1.

den Umfang der Daten,

2.

den genauen Zweck der Verwendung der Daten sowie

3.

die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten

zu beschreiben.

(3) Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit schriftlich verpflichtet,

1.

den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,

2.

bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) und

3.

die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.

(2) Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben beim Bundesminister für Gesundheit die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:

1.

den Umfang der Daten,

2.

den genauen Zweck der Verwendung der Daten sowie

3.

die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten

zu beschreiben.

(3) Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit schriftlich verpflichtet,

1.

den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,

2.

bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) und

3.

die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen.

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