Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
1.Ziffer einsdie Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (Paragraph 2,),
2.Ziffer 2das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (Paragraph 3,),
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)
4.Ziffer 4Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowieKonkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 5, bis 8) sowie
5.Ziffer 5die Festlegung von Anforderungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).die Festlegung von Anforderungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 9,).
(2)Absatz 2Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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