§ 5 GTelV 2013 Allgemeines zur Eintragung

GTelV 2013 - Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen RegistrierungsstellenDie Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen
    1. 1.Ziffer einsdurch Übermittlung aus Registern (§ 6),durch Übermittlung aus Registern (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2durch Meldung (§ 7) oderdurch Meldung (Paragraph 7,) oder
    3. 3.Ziffer 3durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (§ 8).durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Paragraph 8,).
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den Paragraphen 6, bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 GTelG 2012Die Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, GTelG 2012
    1. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen über
      1. a)Litera adie Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
      2. b)Litera bdie von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
             zu enthalten sowie
    1. 2.Ziffer 2das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Anm. 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin Anmerkung 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012 eingehalten werden.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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