(1) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
(3) Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GTelG 2012 nähere Bestimmungen über
1. | Art und Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und | |||||||||
2. | die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten zu enthalten sowie | |||||||||
3. | das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen. |
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.
0 Kommentare zu § 5 GTelV 2013