§ 8 GTelV 2013 Eintragung durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin

Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (§ 1 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], BGBl. I Nr. 52/2009, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.Die Meldungen gemäß Absatz eins, können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (Paragraph eins, Absatz eins, des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.
  3. (1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat vor der erstmaligen Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst die ihm oder ihr von dem Gesundheitsdiensteanbieter übermittelten Daten auf Vorliegen aller Voraussetzungen für die Eintragungen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist der Gesundheitsdiensteanbieter von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in den eHealth-Verzeichnisdienst einzutragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor, ist über die nicht vorgenommene Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
  5. (3)Absatz 3Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19, GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (§ 1 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], BGBl. I Nr. 52/2009, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.Die Meldungen gemäß Absatz eins, können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (Paragraph eins, Absatz eins, des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.
  3. (1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat vor der erstmaligen Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst die ihm oder ihr von dem Gesundheitsdiensteanbieter übermittelten Daten auf Vorliegen aller Voraussetzungen für die Eintragungen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist der Gesundheitsdiensteanbieter von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in den eHealth-Verzeichnisdienst einzutragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor, ist über die nicht vorgenommene Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
  5. (3)Absatz 3Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19, GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.

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