§ 5 GTelV 2013 Allgemeines zur Eintragung

Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.
    1. 1.Ziffer einsdurch Übermittlung aus Registern (§ 6),durch Übermittlung aus Registern (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2durch Meldung (§ 7) oderdurch Meldung (Paragraph 7,) oder
    3. 3.Ziffer 3durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (§ 8).durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Paragraph 8,).
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den Paragraphen 6, bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GTelG 2012 nähere Bestimmungen überDie Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GTelG 2012 nähere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsArt und Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
    2. 2.Ziffer 2die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten zu enthalten sowie
    3. 3.Ziffer 3das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
    4. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen über
      1. a)Litera adie Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
      2. b)Litera bdie von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
    zu enthalten sowie
    1. 2.Ziffer 2das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin (Anm. 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin Anmerkung 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012 eingehalten werden.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.
    1. 1.Ziffer einsdurch Übermittlung aus Registern (§ 6),durch Übermittlung aus Registern (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2durch Meldung (§ 7) oderdurch Meldung (Paragraph 7,) oder
    3. 3.Ziffer 3durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (§ 8).durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Paragraph 8,).
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den Paragraphen 6, bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GTelG 2012 nähere Bestimmungen überDie Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GTelG 2012 nähere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsArt und Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
    2. 2.Ziffer 2die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten zu enthalten sowie
    3. 3.Ziffer 3das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
    4. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen über
      1. a)Litera adie Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
      2. b)Litera bdie von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
    zu enthalten sowie
    1. 2.Ziffer 2das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin (Anm. 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin Anmerkung 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012 eingehalten werden.

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