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(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.
(3) Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
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(4) Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.
(5) Nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 haben die Registrierungsstellen
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(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:
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(7) Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid abzuweisen.
(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.
(3) Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
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(4) Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.
(5) Nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 haben die Registrierungsstellen
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(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:
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(7) Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid abzuweisen.