§ 1 GTelV 2013 Gegenstand

Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere

1.

die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),

2.

das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),

3.

die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (§ 4),

4.

Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowie

5.

die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).

(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere

1.

die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),

2.

das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),

3.

die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (§ 4),

4.

Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowie

5.

die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).

(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).

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