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(1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
1. | die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2), | |||||||||
2. | das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3), | |||||||||
3. | die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (§ 4), | |||||||||
4. | Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowie | |||||||||
5. | die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9). |
(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
1. | die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2), | |||||||||
2. | das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3), | |||||||||
3. | die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (§ 4), | |||||||||
4. | Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowie | |||||||||
5. | die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9). |
(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).