§ 2 GrekoG

GrekoG - Grenzkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

An den Zufahrten zur Bundesgrenze sowie in den Flugplätzen und Häfen, sofern diese Bestandteil der Außengrenzen sind, ist in geeigneter Weise durch Schilder auf die Zugehörigkeit Österreichs, gegebenenfalls auch des Nachbarstaates zur Europäischen Union hinzuweisen.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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