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(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sindist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.
(2) Die Landespolizeidirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4 (Anm. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum: aufgehoben durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheint, und Maßnahmen gemäß Abs. 3 hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt § 4BGBl. I Nr. 68/2013.)
(3) Den Landespolizeidirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze, wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den Landespolizeidirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in Grenzkontrollangelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sindist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.
(2) Die Landespolizeidirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4 (Anm. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum: aufgehoben durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheint, und Maßnahmen gemäß Abs. 3 hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt § 4BGBl. I Nr. 68/2013.)
(3) Den Landespolizeidirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze, wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den Landespolizeidirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in Grenzkontrollangelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.