Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVerordnungen nach § 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle, sofern diese im Inland gelegen ist, kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.Verordnungen nach Paragraph 3, sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle, sofern diese im Inland gelegen ist, kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.
(2)Absatz 2Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) festzuhalten.Soweit gemäß Paragraph 5, Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51) festzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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