§ 88 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

§ 88

(1) Bei Wahlen mittels Stimmzettel gibtmit Stimmzetteln hat der Präsident ananzugeben, in welcher Form derein Wahlvorschlag, für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu machen ist.

(2) Sobald der Präsident die Durchführung derDie Wahl anordnet, haben die Abgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten bestimmte Bedienstete der Parlamentsdirektion begeben sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen und nehmen von jedem Abgeordneten dessen Stimmzettel in Empfang. Die mit Abnahme der Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt, unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten mitzuteilen, der das Wahlergebnis verkündet.

(3) Auf Anordnung des Präsidenten kann von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der Wahl zweifelhaft erscheint, diesehat durch Hinterlegung der Stimmzettel in eineeiner Urne erfolgenstattzufinden. Hiezu werdensind die Abgeordneten namentlich aufgerufenaufzurufen und gezähltzu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.

(3) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist in derselben Weise wie nach Abs. 2 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen; das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in die Urne zu legen.

(4) Nachdem der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jeneroder im Fall des Abs. 3 die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich Stimmendengewählt haben, nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Ergebnis der WahlWahlergebnis beeinflussen könnte.

(45) Stimmzettel, aus denen der WahlwilleWille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

(6) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl zu verkünden.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.1988

§ 88

(1) Bei Wahlen mittels Stimmzettel gibtmit Stimmzetteln hat der Präsident ananzugeben, in welcher Form derein Wahlvorschlag, für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu machen ist.

(2) Sobald der Präsident die Durchführung derDie Wahl anordnet, haben die Abgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten bestimmte Bedienstete der Parlamentsdirektion begeben sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen und nehmen von jedem Abgeordneten dessen Stimmzettel in Empfang. Die mit Abnahme der Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt, unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten mitzuteilen, der das Wahlergebnis verkündet.

(3) Auf Anordnung des Präsidenten kann von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der Wahl zweifelhaft erscheint, diesehat durch Hinterlegung der Stimmzettel in eineeiner Urne erfolgenstattzufinden. Hiezu werdensind die Abgeordneten namentlich aufgerufenaufzurufen und gezähltzu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.

(3) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist in derselben Weise wie nach Abs. 2 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen; das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in die Urne zu legen.

(4) Nachdem der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jeneroder im Fall des Abs. 3 die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich Stimmendengewählt haben, nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Ergebnis der WahlWahlergebnis beeinflussen könnte.

(45) Stimmzettel, aus denen der WahlwilleWille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

(6) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl zu verkünden.

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