§ 73 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
§ 73

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(3) Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung über den Gesetzesvorschlagnach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

1.

die Verhandlung zu vertagen,

2.

den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder

3.

zur Tagesordnung überzugehen.

Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.1988
§ 73

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(3) Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung über den Gesetzesvorschlagnach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

1.

die Verhandlung zu vertagen,

2.

den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder

3.

zur Tagesordnung überzugehen.

Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.

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