§ 73 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Paragraph 73,
  1. (1)Absatz einsWerden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
  3. (3)Absatz 3Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung über den Gesetzesvorschlag beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.
  4. (3)Absatz 3Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Absatz eins,) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Absatz 2,) beschließen,
    1. 1.Ziffer einsdie Verhandlung zu vertagen,
    2. 2.Ziffer 2den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
    3. 3.Ziffer 3zur Tagesordnung überzugehen.
    Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.Im Fall der Ziffer 3, ist die Verhandlung erledigt.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.1988
Paragraph 73,
  1. (1)Absatz einsWerden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
  3. (3)Absatz 3Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung über den Gesetzesvorschlag beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.
  4. (3)Absatz 3Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Absatz eins,) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Absatz 2,) beschließen,
    1. 1.Ziffer einsdie Verhandlung zu vertagen,
    2. 2.Ziffer 2den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
    3. 3.Ziffer 3zur Tagesordnung überzugehen.
    Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.Im Fall der Ziffer 3, ist die Verhandlung erledigt.

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