§ 28b GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.

(2) Bei derDie Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässigist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.

(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.

(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.

(2) Bei derDie Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässigist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.

(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.

(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.

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