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(1) Der Präsident kann nach Beratung inRücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben noch gemäß §§ 79 und 80 zu behandeln sind, über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.
(1) Der Präsident kann nach Beratung inRücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben noch gemäß §§ 79 und 80 zu behandeln sind, über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.