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§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachmännischefachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.
§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachmännischefachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.