§ 41 GOG Oberlandesgerichte

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Oberlandesgerichte

§. 41.

(1) JedesBei jedem Oberlandesgericht ist mit einem Präsidentensind ein Präsident, einem Vicepräsidenten,ein Vizepräsident sowie der erforderlichendie erforderliche Anzahl von OberlandesgerichtsräthenSenatspräsidenten und richterlichen Hilfsbeamten besetztRichtern zu ernennen.

(2) Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.

(3) Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1994
Oberlandesgerichte

§. 41.

(1) JedesBei jedem Oberlandesgericht ist mit einem Präsidentensind ein Präsident, einem Vicepräsidenten,ein Vizepräsident sowie der erforderlichendie erforderliche Anzahl von OberlandesgerichtsräthenSenatspräsidenten und richterlichen Hilfsbeamten besetztRichtern zu ernennen.

(2) Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.

(3) Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.

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