§ 41 GOG Oberlandesgerichte

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.

  1. (1)Absatz einsJedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Oberlandesgerichtsräthen und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
  2. (2)Absatz 2Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1994
§ 41.Paragraph 41,

Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.

  1. (1)Absatz einsJedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Oberlandesgerichtsräthen und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
  2. (2)Absatz 2Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.

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