(1) Die Nichtteilnahme an Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse ist nur gerechtfertigt:
1. | bei Gewährung eines Urlaubs gemäß Abs 2; | |||||||||
2. | bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs gemäß Abs 3; | |||||||||
3. | in einem Zeitraum von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung; | |||||||||
4. | bei Krankheit; | |||||||||
5. | in Notstandsfällen; | |||||||||
6. | bei unabweislicher beruflicher Inanspruchnahme. |
(2) Urlaub kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gewähren:
a) | der Präsident bis zu zwei Monaten; | |||||||||
b) | der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter für längere Zeit. |
(3) Einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von höchstens einem Jahr können Mitglieder des Landtages in Anspruch nehmen, wenn sie
a) | Mutter oder Vater eines Kindes werden, und zwar ab der Geburt des Kindes; | |||||||||
b) | schwer erkrankte Angehörige (§ 123 ASVG) pflegen. | |||||||||
Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten und der Landeswahlbehörde unter Angabe des Zeitraums des Karenzurlaubs mitzuteilen. Die Landeswahlbehörde hat den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 98 und 101 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 für die angegebene Zeit des Karenzurlaubs zu berufen und zum Eintritt in den Salzburger Landtag zu legitimieren. Der Vertreter ist unter sinngemäßer Anwendung des § 7 anzugeloben. |
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