Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024
(1)Absatz einsIm Landtag hat jedes seiner Mitglieder solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.
(2)Absatz 2Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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