(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages gliedert sich in jährliche Tagungen (Sessionen).
(2) Den Beginn und das Ende jeder Session bestimmt der Landtag durch Beschluss. Der Landtag kann aus besonderem Anlass auch eine innerhalb einer Session liegende Zeit als tagungsfreie Zeit erklären. Zur Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art 41 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, von Anträgen auf Aufhebung der Verhaftung oder der Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages oder des Bundesrates sowie von Stellungnahmen in Angelegenheiten der europäischen Integration können die in Betracht kommenden Ausschüsse auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden. Bei Beendigung einer Session kann beschlossen werden, dass für die Ausschüsse die tagungsfreie Zeit zu einem früheren Zeitpunkt als für den Landtag endet oder dass einzelne Ausschüsse ihre Arbeiten zu bestimmten Verhandlungsgegenständen auch während der sonst tagungsfreien Zeit zu beginnen oder fortzusetzen haben.
(3) Der Beginn und das Ende der einzelnen Sessionen des Landtages sind von seinem Präsidenten auf der Homepage des Landtages in Form einer Terminübersicht zu veröffentlichen.
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