Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten
(Präsidenten-Stellvertreter)
(1) Nach der Wahl des Präsidenten werden nach Parteienverhandlungen über die zu wählenden Personen in einem gemeinsamen Wahlgang der Zweite und der Dritte Präsident (Präsidenten-Stellvertreter) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.
(2) Gehört der Präsident einer Landtagspartei an, der nach dem Grundsatz der Verhältniswahl ein Anspruch auf die Besetzung der Stellen des Präsidenten oder eines Präsidenten-Stellvertreters nicht zukommt und fallen die beiden Stellen der Präsidenten-Stellvertreter nicht derselben Landtagspartei zu, so entfällt,
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Anspruch auf Besetzung der Stelle eines Präsidenten-Stellvertreters kann nach Parteienverhandlungen auf eine andere Partei übertragen werden.
(4) Die Reihung der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter und Dritter Präsident) ergibt sich nach der Stärke der Landtagsparteiengewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, denen sie angehörenAbs. Gehören diesen Landtagsparteien die gleiche Anzahl an Mitgliedern des Landtages an, gelten für die Reihung folgende Bestimmungen:
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die zwei Mitglieder des Landtages zu enthalten haben2 und ein Mitglied davon als Kandidat für das Amt des Zweiten Präsidenten und das andere Mitglied als Kandidat für das Amt des Dritten Präsidenten bezeichnen müssen3 findet Anwendung.
Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten
(Präsidenten-Stellvertreter)
(1) Nach der Wahl des Präsidenten werden nach Parteienverhandlungen über die zu wählenden Personen in einem gemeinsamen Wahlgang der Zweite und der Dritte Präsident (Präsidenten-Stellvertreter) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.
(2) Gehört der Präsident einer Landtagspartei an, der nach dem Grundsatz der Verhältniswahl ein Anspruch auf die Besetzung der Stellen des Präsidenten oder eines Präsidenten-Stellvertreters nicht zukommt und fallen die beiden Stellen der Präsidenten-Stellvertreter nicht derselben Landtagspartei zu, so entfällt,
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Anspruch auf Besetzung der Stelle eines Präsidenten-Stellvertreters kann nach Parteienverhandlungen auf eine andere Partei übertragen werden.
(4) Die Reihung der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter und Dritter Präsident) ergibt sich nach der Stärke der Landtagsparteiengewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, denen sie angehörenAbs. Gehören diesen Landtagsparteien die gleiche Anzahl an Mitgliedern des Landtages an, gelten für die Reihung folgende Bestimmungen:
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die zwei Mitglieder des Landtages zu enthalten haben2 und ein Mitglied davon als Kandidat für das Amt des Zweiten Präsidenten und das andere Mitglied als Kandidat für das Amt des Dritten Präsidenten bezeichnen müssen3 findet Anwendung.