Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, diesofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. | Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | |||||||||
2. | ästhetische Formschöpfungen; | |||||||||
3. | Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | |||||||||
4. | die Wiedergabe von Informationen. |
(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.
(1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, diesofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. | Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | |||||||||
2. | ästhetische Formschöpfungen; | |||||||||
3. | Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | |||||||||
4. | die Wiedergabe von Informationen. |
(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.