§ 1 GMG Gegenstand

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, diesofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. (2)Absatz 2Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
  3. (3)Absatz 3Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
    1. 1.Ziffer einsEntdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. 2.Ziffer 2ästhetische Formschöpfungen;
    3. 3.Ziffer 3Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. 4.Ziffer 4die Wiedergabe von Informationen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.04.1994 bis 12.12.2007
  1. (1)Absatz einsAls Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, diesofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. (2)Absatz 2Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
  3. (3)Absatz 3Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
    1. 1.Ziffer einsEntdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. 2.Ziffer 2ästhetische Formschöpfungen;
    3. 3.Ziffer 3Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. 4.Ziffer 4die Wiedergabe von Informationen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

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