§ 87d GKUFG 1998 Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten

  1. a)Litera aBetreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches undBetreiber der Zugangsstelle im Sinn des Paragraph 5, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162100 aus 20152018,, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
  2. b)Litera bVerbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.Verbindungsstelle im Sinn des Paragraph 4, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten

  1. a)Litera aBetreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches undBetreiber der Zugangsstelle im Sinn des Paragraph 5, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162100 aus 20152018,, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
  2. b)Litera bVerbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.Verbindungsstelle im Sinn des Paragraph 4, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

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