§ 6 GKUFG 1998 Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei Berechnung der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und der Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck sind Beträge von 5 und mehr GroschenCent auf 10 GroschenCent aufzurunden, Beträge unter 5 GroschenCent zu vernachlässigen.

(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten und ebenso wie die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 04.11.1998 bis 30.03.2017

(1) Bei Berechnung der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und der Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck sind Beträge von 5 und mehr GroschenCent auf 10 GroschenCent aufzurunden, Beträge unter 5 GroschenCent zu vernachlässigen.

(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten und ebenso wie die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten