§ 356 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsKundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
    2. 2.Ziffer 2Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
    3. 3.Ziffer 3Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
    4. 4.Ziffer 4Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
    Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Paragraph 40, AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins,), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (Paragraph 79, Absatz 3,), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (Paragraph 79 d,), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, (Paragraph 82, Absatz 2,), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, abweichenden Maßnahmen (Paragraph 82, Absatz 3,) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehenden Auflagen (Paragraph 82, Absatz 4,) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Absatz eins, aufrecht geblieben ist.
  4. (4)Absatz 4Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2) und Betriebsübernahme (§ 79d) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 verbunden sein können.Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,) und Betriebsübernahme (Paragraph 79 d,) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, verbunden sein können.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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