(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
1. | die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie; | |||||||||
2. | eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes; | |||||||||
3. | einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; | |||||||||
4. | die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage; | |||||||||
5. | Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium; | |||||||||
6. | die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; | |||||||||
8. | Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; | |||||||||
9. | sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a; | |||||||||
10. | die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht; | |||||||||
11. | eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben. | |||||||||
Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. |
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage.
(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 83a) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
1. | Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie | |||||||||
2. | falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen, | |||||||||
enthalten. |
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