Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(2)Absatz 2Im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) und im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) ist die Sicherheitsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.Im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 2, Absatz 16,) und im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 2, Absatz 16,) ist die Sicherheitsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
In Kraft seit 24.01.2006 bis 31.12.9999
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