§ 352b GewO 1994 Datenverarbeitung

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 352b.Paragraph 352 b,

Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit die Verarbeitung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

  1. 1.Ziffer einsName (Vorname, Familienname, Nachname),
  2. 2.Ziffer 2bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
  4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer,
  5. 5.Ziffer 5Geschlecht,
  6. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  7. 7.Ziffer 7Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  8. 8.Ziffer 8Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  9. 9.Ziffer 9Beruf,
  10. 10.Ziffer 10Ergebnis der Prüfung.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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