Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.Ziffer einsdie Anberaumung der Prüfungstermine,
2.Ziffer 2die Anmeldung zur Prüfung,
3.Ziffer 3das Prüfungsverfahren,
4.Ziffer 4die auszustellenden Zeugnisse,
5.Ziffer 5die Prüfungsgebühr,
6.Ziffer 6die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
7.Ziffer 7die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2)Absatz 2Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und von Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
1.Ziffer einsdie Zahl zusätzlicher Beisitzer,
2.Ziffer 2die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
3.Ziffer 3die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
4.Ziffer 4im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.
(3)Absatz 3Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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