(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. | die Anberaumung der Prüfungstermine, | |||||||||
2. | die Anmeldung zur Prüfung, | |||||||||
3. | das Prüfungsverfahren, | |||||||||
4. | die auszustellenden Zeugnisse, | |||||||||
5. | die Prüfungsgebühr, | |||||||||
6. | die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und | |||||||||
7. | die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr. |
(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und von Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
1. | die Zahl zusätzlicher Beisitzer, | |||||||||
2. | die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen, | |||||||||
3. | die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und | |||||||||
4. | im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile. |
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.
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