§ 353 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 353.Paragraph 353,

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einsin vierfacher Ausfertigung
    1. a)Litera aeine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
    2. b)Litera bdie erforderlichen Pläne und Skizzen,
    3. (c)Absatz cein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
      1. 1.Ziffer einsAngaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
      2. 2.Ziffer 2eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
      3. 3.Ziffer 3eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
      4. 4.Ziffer 4organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
      5. 5.Ziffer 5eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
  2. 2.Ziffer 2in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen undin einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
  3. 3.Ziffer 3in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
Werden die in Z 1 genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.Werden die in Ziffer eins, genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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