Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden.
(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.
In Kraft seit 18.07.2017 bis 31.12.9999
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